Wasserschutzgebiete und Wasserschutzzonen

Grundwasser und Uferfiltrat
Das Trinkwasserschutzgebiet umfasst in der Regel das gesamte unterirdische Einzugsgebiet einer Wassergewinnungsanlage ggf. ist auch das oberirdische Einzugsgebiet zu berücksichtigen.
Wasserschutzgebiete sind in drei Zonen unterteilt:

Die Ausdehnung der Wasserschutzzone 1 (Fassungsbereich) muss von einem Brunnen allseitig mindestens 10 m betragen. Die Gewährleistung des Schutzes der Wassergewinnungsanlage und ihrer unmittelbaren Umgebung vor jeglichen Verunreinigungen und Beeinträchtigungen muss gegeben sein. In der Wasserschutzzone 1 dürfen keine Handlungen, Einrichtungen und Vorgänge mit Ausnahme von Maßnahmen zur Sicherung der Wassergewinnung durchgeführt werden. 

Die Wasserschutzzone 2 dient zum Schutz vor Verunreinigungen durch pathogene Mikroorganismen sowie vor sonstigen Beeinträchtigungen. Die Wasserschutzzone 2 muss von der Fassungsanlage mindestens bis zu der Linie reichen, von der aus das genutzte Grundwasser eine Fließzeit von 50 Tagen benötigt.

Die Wasserschutzzonen 3a und 3b sollten den Schutz vor weiterreichenden Beeinträchtigungen, insbesondere vor nur schwer abbaubaren chemischen oder radioaktiven Verunreinigungen gewährleisten. Die Ausdehnung der Schutzzonen III A und III B ist von der Fließzeit des Grundwassers in den jeweiligen Zonen abhängig.

  • III A – mindestens 500 Tage
  • III B – 2.500-3.500 Tage
    Schemastischer Aufbau eines Wasserschutzgebietes (rot Zone 1, oragnge Zone 2, gelb Zone 3a und Grün Zone 3b)

    Oberflächengewässer
    Im  Bereich von Oberflächengewässern, die zur Trinkwassergewinnung genutzt werden, gliedert sich ein Wasserschutzgebiet in der Regel von außen nach innen in folgende Schutzzonen

    • Weitere Schutzzonen = Schutzzonen III
    • Weitere Schutzzonen - äußere Bereiche  = Zonen II B
    • Engere Schutzonen innere Bereiche = Zonen II A
    • Uferbereich und Stauwurzelbereich = Zone I
    Wasserschutzgebietsverordnung

    Die Schutzgebietsverordnung schützt das Gebiet, in dem das Rohwasser für die Trinkwasserversorgung gewonnen wird, und regelt, welche Handlungen innerhalb des Schutzgebietes unter Beschränkungen genehmigungspflichtig (G) oder verboten (V) sind.
    Diese Regulation ist Teil der Schutzgebietsausweisung unter Beachtung der lokalen Gegebenheiten und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Eine Befreiung von Verboten ist nur dann möglich, wenn nachweislich der Schutz des Allgemeinwohls gefährdet ist, oder das Verbot eine unzumutbare wirtschaftliche Härte für den Betroffenen zur Folge hat.

    Dabei hat jedes Schutzgebiet eine auf die jeweils unterschiedlichen eigenen Gegebenheiten abgestimmte Schutzgebietsverordnung.